Der BGB hat in seiner Entscheidung (Beschluss v. 17.05.2017, AZ: XII ZB 495/16) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den Willen des Betroffenen ausreichende Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob der Betroffene in der Lage ist, einen diesbezüglichen freien Willen zu bilden oder nicht.
Auch wenn bei einem Betreuten eine Intelligenzminderung vorliegt, die bewirkt, dass er nur eingeschränkt verstehen kann, dass die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts notwendig sein könnte, bedeutet dies nicht, dass er dadurch per se nicht dazu in der Lage ist, hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts einen freien Willen zu bilden. Wenn er dazu in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts widerspricht, bedeutet dies, dass der Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden darf.
In § 1903 BGB, der den Einwilligungsvorbehalt regelt, ist zwar nicht ausdrücklich eine Regelung bezüglich des freien Willens enthalten. Jedoch muss die Vorschrift nach der Aussage des BGH verfassungskonform ausgelegt werden. Es darf nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass, wenn schon die Betreuerbestellung gegen den freien Willen des Betroffenen erfolgte, ohne weitere Feststellungen zur freien Willensbildung darüber hinaus später ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden darf, mit dem der Betroffene nicht einverstanden ist. Schließlich besteht immer die Möglichkeit, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen im Laufe der Zeit verbessert hat und er nunmehr zur freien Willensbildung in der Lage ist.