Geeignetheitsprüfung des Betreuers – Anregung wichtiger Änderungen im Betreuungsrecht

Um einige seit langem u. a. von unserer Stiftung angeprangerte und in der Öffentlichkeit bekannt gemachte erforderliche Änderungen im Betreuungsrecht zielführend in Angriff zu nehmen hat der Petitionsausschuss inzwischen reagiert und dem Bundestag einen entsprechenden Beschluss zukommen lassen. Es geht dabei auch um den Umfang der Prüfung, die das Gericht zu der Frage vornehmen muss, ob eine Person zur Übernahme einer Betreuung geeignet ist oder nicht. Konkret geht es darum, die Eignungsprüfung für potentielle Betreuer anzupassen und allgemein gültige Regelungen dazu auszuarbeiten. Bis jetzt ist es so, dass die Intensität der Geeignetheitsprüfung von den Betreuungsgerichten in unterschiedlicher Weise gehandhabt wird.
Des Weiteren wird vorgeschlagen, regelmäßige Eignungsprüfungen der Betreuer auch während laufenden Betreuungsverfahren einzuführen. Dieses Vorhaben ist sehr zu begrüßen, da sich in vielen Fällen oftmals herausstellt, dass eingesetzte Betreuer, die zunächst als geeignet erschienen, mit der Betreuung letztendlich überfordert sind, ihre Pflichten nicht ernst nehmen und so zu Lasten der Betreuten ggf. unbemerkt „ihr eigenes Süppchen kochen“. Wenn dann noch Wehrlosigkeit der Betreuten hinzukommt und keine Angehörigen zur Unterstützung zur Verfügung stehen, sind die Betroffenen oft schutzlos ausgeliefert.
Bis jetzt ist die Berichtspflicht des Betreuers das einzige, regelmäßig automatisch durchzuführende Kontrollverfahren des Gerichts. Aus den Berichten der Betreuer an das Gericht geht aber nur in seltenen Fällen hervor, ob der Betreuer fachlich und persönlich (weiterhin) geeignet ist, die Betreuung zu führen.

12.09.2019

Themen
Alle Themen anzeigen