Für längere Unterbringung des Betroffenen ist die Gefährdungsprognose entscheidend

Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende weitere zivilrechtliche Unterbringung voraus, dass eine nach wie vor bestehende ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen besteht.

Bei einer bereits mehrere Jahre andauernden Unterbringung können sich Besonderheiten mit Blick auf die Feststellung der vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben.

BGH, Beschluss v. 10.06.2020, AZ: XII ZB 215/20

 

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