Freie Willensbestimmung

Auch wenn ein Betroffener krankheitsbedingt unter einer erheblichen Beeinträchtigung der freien Willensbildung leidet, genügt dieser Umstand allein nicht, eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen einzurichten (s. hierzu BGH, Beschluss v. 31.10.2018, AZ: XII ZB 552/17)

13.09.2019

Themen
Alle Themen anzeigen