Wenn über die übliche Höchstfrist einer geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet wird, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Beispielsweise konkrete Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder fehlende Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung können solche Gründe darstellen.
Das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensichtlichkeit“ erfordert, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn es sich für den Betroffenen um eine erstmalige Unterbringungsanordnung oder -genehmigung handelt.
BGH, Beschluss v. 28.09.2016, AZ: XII ZB 119/16