Wenn gegen den Willen eines Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden soll, muss geprüft werden, ob der Betreute hierzu zu einer freien Willensentscheidung in der Lage ist oder nicht. Nur wenn er keinen freien Willen kann, darf der Einwilligungsvorbehalt trotzdem angeordnet werden. Die Feststellung in dem für diese Prüfung erforderlichen Sachverständigengutachten, dass die freie Willensbildung in Bezug auf den Einwilligungsvorbehalt bei dem Betroffenen „zumindest erheblich eingeschränkt ist“ ist nicht ausreichend und der Einwilligungsvorbehalt darf nicht angeordnet werden. Denn mit dieser gutachterlichen Aussage ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt, dass der Betroffene hinsichtlich der Ablehnung des Einwilligungsvorbehalts keine freie Entscheidung treffen kann. (s. BGH, Beschluss v. 17 05.2017, AZ: XII ZB 495/16)