Einwilligungsvorbehalt – Vermögensschädigung

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat nichts damit zu tun, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht.
Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn auch eine gesetzliche Betreuung besteht.
Voraussetzung für einen rechtmäßigen Einwilligungsvorbehalt ist weiterhin zum einen, dass der Betroffene vermögensschützende oder vermögenserhaltende Maßnahmen, die der Betreuer für ihn durchführt, durch eigene Handlungen unterläuft, bzw. torpediert und somit sein Vermögen konkret gefährdet.
Eine den Einwilligungsvorbehalt begründende Vermögensgefahr kann sich zum anderen auch daraus ergeben, dass der Betreute sein Vermögen nicht mehr überblicken und verwalten kann und sich dadurch Vermögensschädigungen ergeben, die in ein Insolvenzverfahren führen und er seine Obliegenheiten nach § 295 InsO nicht mehr erfüllen kann.
01.10.2019

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