Einleitung eines Betreuungsverfahrens für eine in Österreich lebende Person von Deutschland aus

Das Betreuungsrecht wird in Österreich als Sachwalterschaftsrecht bezeichnet und ist dort im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Deutschland und Österreich sind Vertragspartner des Haager Übereinkommens für internationalen Schutz von Erwachsenen. Nach diesem Abkommen sind gemäß Art. 5 Abs. 1 die österreichischen Gerichte für die Einleitung eines Betreuungs- bzw. Sachwalterschaftsverfahrens zuständig. Von Deutschland aus geschieht die Einleitung eines solchen Verfahrens durch eine Anregung/Antrag bei dem zuständigen österreichischen Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Antrag kann schriftlich oder auch mündlich durch Vorsprache bei dem zuständigen Richter erfolgen. Das Gericht prüft in der Folge von Amts wegen die Erforderlichkeit der Sachwalterschaft für die betreffende Person.

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