Effektiver Schutz des unter Einwilligungsvorbehalt stehenden geschäftsfähigen Betreuten

Der BGH hat mit Urteil vom 21.04.2015, AZ: XI ZR 234/14 entschieden:
Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.
Es ging um einen Fall, in dem sich ein geschäftsfähiger Betreuter, für den ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet war, von einer Bank einen von ihm geerbten Geldbetrag ausbezahlen ließ, den er sofort danach an eine dritte Person weitergab. Die Bank hatte keine Kenntnis davon, dass der Betroffene unter Betreuung stand und ein Einwilligungsvorbehalt vorlag. Im Ergebnis wurde die Bank dazu verurteilt, den abgehobenen Betrag an den Betreuten zurückzubezahlen, durch die erstmalige Auszahlung an den Betroffenen selbst trat für sie keine Erfüllungswirkung ein.
Allgemeines:
Der Einwilligungsvorbehalt besteht im Wesentlichen darin, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft (hier: Vermögenssorge) dessen Genehmigung bedarf. Wenn die Genehmigung des Betreuers nicht erfolgt, ist die vom Betreuten abgegebene Willenserklärung (bzw. der Vertrag) endgültig unwirksam.
Der Vertragspartner (im oben genannten Fall die Bank) trägt im Fall eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts das Risiko der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Nach der Intension des Gesetzgebers ist der Betroffene gerade dann, wenn der Vertragspartner die Umstände nicht kennt – also nichts davon weiß, dass eine Betreuung eingerichtet wurde und Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde – und demzufolge keine Rücksicht darauf nehmen kann, besonders schutzwürdig.

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