Immer wieder erfahren wir, dass die Weitergabe von Daten durch Betreuungsbehörden an andere Behörden oder öffentliche Stellen ohne Wissen oder Einwilligung der Betroffenen in unterschiedlicher Form praktiziert wird.
Das BVerfG hat es ausdrücklich abgelehnt, die öffentliche Verwaltung als eine Informationseinheit anzusehen. Die einzelnen Behördenmitarbeiter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Darüber hinaus gibt es auch einen amtsinternen Datenschutz. Die Haltung „wir arbeiten doch alle in einem Amt“ ist von der Gesetzgebung nicht gedeckt. Gerade wenn Betreuungsbehörden zusammen mit anderen Behörden in einem Gebäude untergebracht sind und organisatorisch z. B. einem Sozialleistungsträger angegliedert sind, muss trotzdem sichergestellt werden, dass nur berechtigte Mitarbeiter Zugang zu den von der Betreuungsbehörde gespeicherten Daten und Akten haben. Eine unreflektierte Weiterreichung von Berichten von Betreuungsbehörden ist nicht zulässig. Die allgemeinen Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sind anzuwenden. Grundsätzlich ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich.
08.05.2019