Die Schweigepflicht für Betreuer muss endlich gesetzlich klar geregelt werden

Die Frage, ob ein Betreuer einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder nicht, ist im Gesetz nicht geregelt. Unseres Erachtens handelt es sich hier um eine Gesetzeslücke, die dringend geschlossen werden muss.
Sie werden nach der Rechtsprechung weder als Amtsträger, noch als für den öffentlichen Dienst Verpflichtete, noch als Geheimnisträger (§ 11 und § 203 StGB) angesehen (vgl. z. B. Urteil OLG München v. 23.07.2009, AZ: 5 St RR 134/09 und BGH, Beschluss v. 19.06.2013, AZ: XII ZB 357/11).
In der Praxis kommt es aber leider vor, dass Betreuer den Inhalt von privaten und persönlichen Daten der Betroffenen an Dritte weitergeben, obwohl dies nicht notwendig oder gerechtfertigt ist. Besonders prekär ist ein solches Verhalten dann, wenn es um medizinische (psychologische) Gutachten geht. Es ist aber selbstverständlich, dass dies dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen zuwiderläuft.
So wurde uns ein Fall bekannt, in dem der Betreuer sogar dem Rechtsanwalt eines Nachbarn des Betroffenen, der bei Gericht die Betreuung für den Betroffenen angeregt hatte, das psychologische Gutachten übermittelt hat. In der Folge musste der Betroffene davon ausgehen, dass die gesamte Nachbarschaft über seinen Gesundheitszustand informiert war. Dies stellt eine erhebliche Rechtsverletzung dar und es ist skandalös, dass Betreuer hierfür nicht durch klare rechtliche Regelungen zur Rechenschaft gezogen werden können.
Es ist klar, dass Betreuer dann, wenn es zum Wohle des Betreuten erforderlich ist, Informationen und Daten weitergeben dürfen und müssen. Dann aber, wenn es nicht erforderlich ist und womöglich sogar Schaden für den Betroffenen anrichten kann, müssen sie schweigen und dürfen keine Informationen an Dritte weitergeben. Ob Betreuer sich aber daran halten oder nicht, liegt nach der derzeitigen Gesetzessituation offensichtlich allein in deren Ermessen. Aber allein aufgrund einer moralischen Verpflichtung, der die Betreuer unterliegen und die sie eventuell durch die Weitergabe von Informationen verletzen, können sie eben strafrechtlich nicht belangt werden.

Themen
Alle Themen anzeigen