Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt die angeordnete Betreuung und den betroffenen Aufgabenkreis in seinem Umfang unberührt.
Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG.
BGH, Beschl. v. 19.12.2012, AZ: XII ZB 241/12