Wenn der Betreute seine Wohnung aufgeben und in einem Heim untergebracht werden muss, dann darf der Betreuer den Mietvertrag des Betroffenen nicht einfach kündigen. Vielmehr muss er vor der Kündigung die hierfür erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen. Ohne diese Genehmigung wäre Wohnungskündigung nicht rechtswirksam. Außerdem muss das Vormundschaftsgericht den Betreuten dazu anhören, wenn dieser dazu psychisch in der Lage ist. Die in der Wohnung des Betroffenen noch verbleibenden Gegenstände, wie Möbel oder Hausrat, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können, noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, können gegebenenfalls an Verwandte des Betreuten leihweise überlassen werden. Beachtet werden muss nämlich, dass hier das allgemeine Schenkungsverbot gilt, die Gegenstände also nicht vom Betreuer an Angehörige verschenkt werden dürfen. Eine Ausnahme zu diesem Verbot besteht lediglich dann, wenn beispielsweise Gebrauchsmöbel, Kleidung oder andere Einrichtung, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können, noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, an gemeinnützige Organisationen gegeben werden. In der Regel stellt dies nämlich eine Sittlichkeitsschenkung, die nicht unter das Schenkungsverbot fällt.