Die bloße Anordnung einer Betreuung berührt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht. Der geschäftsfähige Betreute ist also auch bei bestehender Betreuung dazu in der Lage, eigene rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, d. h. Verträge wirksam abzuschließen. Daneben ist auch der Betreuer befugt, innerhalb seiner Aufgabenkreise Willenserklärungen in seiner Funktion als Stellvertreter für den Betreuten abzugeben. Es handelt sich dabei um eine Doppelzuständigkeit – sowohl des Betreuten selbst als auch des Betreuers. Probleme, die sich aus dieser Doppelzuständigkeit für den Rechtsverkehr ergeben können, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
Anderes gilt dann, wenn für bestimmte Aufgabenkreise vom Betreuungsgericht ein sog. „Einwilligungsvorbehalt“ angeordnet wurde. Denn dadurch wird vermieden, dass sich Willenserklärungen des Betreuten einerseits und des Betreuers andererseits widersprechen:
Allgemeines:
Ein angeordneter Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die er abgeben möchte und die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, dessen Zustimmung (Einwilligung im Voraus oder Genehmigung im Nachhinein) braucht. Es handelt sich um einen Schutzmechanismus für den Betreuten, der sich andernfalls in nicht hinzunehmendem Maße in für ihn schädliche, bzw. gefährliche Lebenssituationen hineinmanövrieren würde. Der Schutz dritter Personen (z. B. Vertragspartner) wird von einem Einwilligungsvorbehalt ausdrücklich nicht erfasst, es geht nur darum, erhebliche Gefahren für die Person oder das Vermögen des Betroffenen abzuwenden.
Zulässig ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nur für solche Betreuungen, die aufgrund psychischer Krankheit und/oder geistiger oder seelischer Behinderung eingerichtet wurden. Außerdem darf er gegen den Willen des Betroffenen nur dann angeordnet werden, wenn der Betreute seinen freien Willen wegen seiner psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht bestimmen kann.
Wirkung:
Wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht wird die vom Betreuten abgegebene Willenserklärung nur dann wirksam, wenn die Zustimmung des Betreuers vorliegt. Sollte der Betreute ohne die Zustimmung des Betreuers eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben und der Betreuer in der Folge die Zustimmung dazu verweigern, führt dies dazu, dass die Willenserklärung endgültig unwirksam wird. Das Risiko dieser Unwirksamkeit trägt der Vertragspartner. Es kann damit davon gesprochen werden, dass dem Einwilligungsvorbehalt eine gewisse entmündigende Wirkung zukommt, da es dem Betroffenen nicht möglich ist, eigene rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben. Daraus folgt, dass bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes durch das Gericht der Erforderlichkeitsgrundsatz in besonderem Maße zu berücksichtigen ist.
Einwilligungsvorbehalt nur für Geschäftsfähige?
Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist es unerheblich, ob der Betreute geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist. Auch bei einem Geschäftsunfähigen kann es erforderlich sein, ihn über einen Einwilligungsvorbehalt zu schützen. Eigentlich ist der Geschäftsunfähige zwar schon dadurch geschützt, dass eine von ihm abgegebene Willenserklärung nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig ist. Jedoch ist der Übergang von Geschäftsfähigkeit zu Geschäftsunfähigkeit oft fließend und im Rahmen des Geschäftsverkehrs nicht sofort offensichtlich oder sicher feststellbar, was für den (evtl. auch nur zeitweise) geschäftsunfähigen Betroffenen mit erheblichen Risiken verbunden sein kann.
Für welche Aufgabenkreise kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden?
Ein Einwilligungsvorbehalt kann für alle denkbaren Aufgabenkreise (Ausnahme: höchstpersönliche Willenserklärungen wie Ehe, Verfügungen von Todes wegen etc.) innerhalb einer gerichtlichen Betreuung angeordnet werden. Er gilt nur für diejenigen Aufgabenkreise, für die er explizit angeordnet wurde. Wenn er also für den Bereich der Vermögenssorge besteht, beurteilt sich die Wirksamkeit der vom Betreuten abgegebenen Willenserklärungen für die anderen Bereiche (z. B. „Gesundheitssorge“ oder „Aufenthaltsbestimmung“ etc.) nach den allgemeinen Vorschriften. Er ist damit in anderen Aufgabenbereichen sehr wohl zu eigenem rechtsgeschäftlichen Handeln in der Lage – soweit er nach den allgemeinen Regeln geschäftsfähig, bzw. einwilligungsfähig ist.
Ob und für welchen Aufgabenbereich ein Einwilligungsvorbehalt anzuordnen ist, hängt – neben allen anderen Voraussetzungen – davon ab, für welchen bestimmten Lebensbereich die Abwendung einer erheblichen Gefahr für den Betroffenen erforderlich ist. In der Praxis erstrecken sich Einwilligungsvorbehalte überwiegend auf den Bereich „Vermögen“ (Kaufsucht, Verschwendungssucht, unverhältnismäßiges und selbstschädigendes Verschenken etc.)
Es kann aber auch sein, dass die Abwendung einer Gefahr für die Person des Betroffenen (Leben, Gesundheit) erforderlich ist. Ein Beispiel hierfür wäre Arzneimittelmissbrauch durch den Betroffenen.
Im Bereich der Personensorge kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nur bedingt weiterhelfen, bzw. zur Abwendung einer Gefährdungslage für den Betroffenen hilfreich sein. Wenn es z. B. um den Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ geht, kann dadurch nicht erreicht werden, dass sich der Betroffene nur an einem bestimmten Ort aufhält oder nicht aufhält. Die Bestimmung des Aufenthaltsortes ist ein Realakt und keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Ausnahmefälle sind in dem Zusammenhang denkbar, wenn z. B. die Gefahr besteht, dass der Betroffene seinen Heimplatz kündigt und in der Folge obdachlos würde, bzw. nicht mehr versorgt werden könnte.
Ein Einwilligungsvorbehalt ist auch dann denkbar, wenn der Betroffene aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung durch querulatorisches Verhalten in massiven Konflikten mit Verwaltungen, Gerichten und Behörden steht.
Gibt es Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis des Betreuers innerhalb eines Einwilligungsvorbehaltes?
Bei einem Einwilligungsvorbehalt innerhalb der Vermögenssorge kann der Betroffene i. d. R. die Geschäfte des täglichen Lebens (geringfügige Angelegenheiten) ohne Zustimmung des Betreuers vornehmen. Es müssen dafür nicht vorher extra finanzielle Mittel durch den Betreuer bereitgestellt werden. Anders ist dies dann, wenn es sich um einen qualifizierten Einwilligungsvorbehalt handelt. Dieser kann so ausgestaltet sein, dass der Betroffene auch für geringfügige Angelegenheiten keine rechtsgeschäftlich wirksamen Willenserklärungen abgeben kann.
17.08.2018