Das „Wohl des Betroffenen“ ist einer der zentralen Punkte im deutschen Betreuungsrecht. Der Betreuer hat seine als Vertreter des Betroffenen zu treffenden Entscheidungen ausschließlich nach dem Wohl des Betroffenen auszurichten. Wie auch von uns schon mehrmals dargestellt und kritisiert, erfährt dieser Begriff aber heftige Kritik – auch international. Er ist unbestimmt, schwammig und dehnbar. Denn es soll zwar so sein, dass dieses „Wohl des Betroffenen“ subjektiv zu betrachten ist und individuell für jeden Betroffenen etwas ganz anderes bedeuten kann. Auf der anderen Seite steht aber immer auch die objektive Sicht dessen, was das „Wohl des Betroffenen“ bedeutet. Denn schließlich gibt es – je nach Krankheitsbilder der Betroffenen – immer auch Situationen, in denen das subjektive Wohl des Betroffenen nicht beachtet und befolgt werden kann, weil dadurch Gefahren oder Missstände für den Betroffenen geschaffen werden. In solchen Fällen können massive Spannungsverhältnisse entstehen, die den Weg doch wieder frei machen für „Abwägungen“ – was kann / muss der Betreuer zulassen, was ist dem Betroffenen zu versagen? Was ist das „Wohl des Betroffenen“? Weder das Betreuungsgericht, noch – und schon gar nicht – der Betreuer sind dazu angehalten oder befugt, den Betroffenen „umzuerziehen“, zu bessern oder in seinen allgemeinen Lebensanschauungen umzustimmen.
Innerhalb dieser Abwägungsentscheidungen, in die aber immer zwangsläufig objektive Kriterien mit einfließen, hat dann doch wieder die Selbstbestimmung nicht die oberste Priorität, sondern dann befinden wir uns über eine „Hintertür“ doch wieder auf dem Weg zur Fremdbestimmung. Das System der Fremdbestimmung soll im Betreuungsrecht aber gerade nicht zum Tragen kommen.