Das neue Gesetz zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörden

Durch dieses neue Gesetz sollen die Funktionen der Betreuungsbehörden sowohl im Vorfeld, als auch im Verlauf des Betreuungsverfahrens gestärkt und vertieft werden. Es wurde im Rahmen dieses Gesetzes ausdrücklich geregelt, dass es zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde gehört, Betroffene und andere Personen über betreuungsrechtliche Fragen zu informieren, zu beraten und Hilfestellungen anzubieten. Darüber hinaus sind die Behörden auch verpflichtet, über betreuungsrechtliche Vorsorgeinstrumente, also auch über Vorsorgevollmachten, zu informieren und zu beraten, in die Aufgaben eines Vorsorgebevollmächtigten einzuführen und fortzubilden.
Hauptanliegen des Gesetzes ist es, den Betroffenen im Vorfeld eines eventuell angezeigten Betreuungsverfahrens umfassende Unterstützung anzubieten und andere Möglichkeiten aufzuzeigen und zu vermitteln, die die rechtliche Betreuung letztendlich überflüssig machen. Wenn andere Hilfen in Betracht kommen, wie z. B. sozialrechtliche Hilfen, soll die Behörde den Betroffenen nicht nur durch Informationen darüber unterstützen, sondern auch durch Zusammenarbeit mit den Sozialleistungsträgern darauf hinwirken, dass der Betroffene diese Unterstützung auch tatsächlich bekommt. Dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Betroffenen soll dadurch mehr Gewicht verliehen und Eingriffe in dasselbe auf das Notwendigste reduziert werden.
Verfahrensrechtlich neu ist vor allem die obligatorische Anhörung der Betreuungsbehörde am Anfang eines Betreuungsverfahrens (bisher fand diese Anhörung nur auf Verlangen des Betroffenen oder zur Sachverhaltsaufklärung statt) zur Unterstützung des Betreuungsgerichts. Damit soll die Erfahrung und der Sachverstand der Behörde künftig besser genutzt werden, was letztendlich dem Erforderlichkeitsgrundsatz, der einer der Kernpunkte des Betreuungsrechts darstellt, Rechnung trägt. Denn eine Betreuung darf immer nur dann angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist, d. h. keine anderen Hilfen möglich sind. Durch den gezielten Einsatz der Erfahrung der Betreuungsbehörde und vor allem die neue Verpflichtung der Behörde, den Betroffenen ausführlich andere Möglichkeiten aufzuzeigen und sie dabei konkret zu unterstützen (s. o.) ist zu erwarten, dass die Erforderlichkeit einer Betreuung damit öfter als zuvor verneint werden kann und es folglich zu weniger Betreuungsfällen kommt.
Darüber hinaus soll die Betreuungsbehörde sich dafür einsetzen, wenn es zu betreuungsrechtlichen Verfahren kommt, den Einsatz von ehrenamtlichen Betreuern in geeigneten Fällen voranzutreiben. Die ehrenamtlichen Betreuer und Vorsorgebevollmächtigten werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Betreuungsbehörde unterstützt. Diese Unterstützungspflicht besteht neben der Pflicht zur Anleitung und Beratung. Dadurch soll eine langfristige Einbindung in einen Betreuungsverein erreicht werden.
Es bleibt abzuwarten, wie und ob die Betreuungsbehörden diese komplexen Aufgaben mit der vorhandenen Zahl an Mitarbeitern bewerkstelligen werden.

Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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