Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Mit dem Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen wurde eine Regelung geschaffen, die die internationale Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung und Legalisation im Rahmen des internationalen Schutzes von Erwachsenen zum Inhalt hat. Ziel des Abkommens ist, bei internationalen Sachverhalten den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, wenn es darum geht, dass Erwachsene aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst zu schützen. Es beinhaltet also Bestimmungen zum Betreuungsrecht mit internationalem Bezug.
Dadurch wird einerseits den Bürgern die Möglichkeit gegeben, schon bestehende gerichtliche Entscheidungen (z. B. Betreuungseinrichtungen) eines Mitgliedsstaates in einem anderen Staat durch bestimmte „Ersuchen“ bei zentralen Behörden anerkennen zu lassen.
Andererseits können auch die Behörden eines Vertragsstaates, wenn sie der Auffassung sind, dass es dem Wohl des Betroffenen dient, von Amts wegen oder auf Antrag der Behörden eines anderen Vertragsstaats die Behörden eines Vertragsstaates ersuchen, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Betroffenen einzuleiten (Art. 8). Gemeint sind damit Maßnahmen z. B. im Rahmen der Gesundheitsfürsorge oder Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung usw.
Der internationale Bezug und die internationale Zusammenarbeit können also sowohl von den Bürgern selbst, als auch von den Vertragsstaaten durch entsprechende Ersuchen hergestellt werden.
Voraussetzung ist natürlich immer, dass der in Frage stehende Staat Mitgliedsstaat im Haager Erwachsenenschutzabkommen ist.

Die folgenden 3 Beiträge setzen sich mit dem Thema auseinander, welcher Staat im Rahmen dieses Übereinkommens zuständig ist, welches Recht anzuwenden ist und was dies auch für die Vorsorgevollmacht bedeutet.

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