Das Gericht ist an Betreuervorschlag des Betroffenen i. d. R. gebunden

Wenn der Betreute eine konkrete Person vorschlägt, die Betreuer werden soll, ist das Gericht an diesen Wunsch gebunden. Bei der Auswahl des Betreuers steht dem Gericht dann kein Ermessensspielraum mehr zu.
Eine Ausnahme hierzu gibt es nur dann, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwider laufen würde. Dies setzt allerdings voraus, dass sich auf Grund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen, weil dies eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen bedeuten würde. Zu beachten ist hier immer die besonders hohe Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte des Betroffenen.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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