Betreuungsanregung – anonym

Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine Betreuungsanregung anonym zu bearbeiten. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, das Gericht kann aber darum gebeten werde, den Namen desjenigen, der eine Betreuung angeregt hat, nicht zu nennen. Von einer anonymen Betreuungsanregung ist abzuraten.

 

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