Wenn die festgesetzte Überprüfungsfrist einer angeordneten Betreuung abgelaufen ist, bedeutet dies nicht, dass die Betreuung dadurch automatisch beendet ist. Der Ablauf der Überprüfungsfrist hat auf das Weiterbestehen der Betreuung (einschließlich ggf. angeordnetem Einwilligungsvorbehalt) zunächst keine Auswirkungen. Eine Betreuung wird entweder durch eine gerichtliche Aufhebung beendet oder durch den Tod des Betreuten.
Wenn die Überprüfungsfrist im Verlauf eines Beschwerdeverfahrens gegen die Betreuung abläuft, darf das Beschwerdegericht die gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Betreuung auch zu diesem Zeitpunkt noch erforderlich ist. (s. dazu BGH, Beschluss v. 21.08.2019, AZ: XII ZB 135/19)