Betreuung gegen den Willen des Betroffenen – freier Wille i. S. d. § 1896 Abs. 1a BGB

Nicht nur die Einrichtung sondern auch die Fortführung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen scheidet aus, wenn der Betroffene über einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB verfügt und sich gegen die Betreuung wendet.
Was sind die entscheidenden Kriterien, die das Vorliegen einer freien Willensbestimmung ausmachen?
Zum einen die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und zum anderen seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn eine dieser Fähigkeiten fehlt, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor und der Betroffene ist nicht dazu in der Lage, die Betreuung nach § 1896 Abs. 1a BGB anzulehnen.
Die Einsichtsfähigkeit setzt voraus, dass der Betroffene im Grundsatz die für und gegen eine Betreuung sprechenden Kriterien erkennen und gegeneinander abwägen kann. Wichtig ist, dass dabei keine übertriebenen Anforderungen an den Betroffenen gestellt werden was seine Auffassungsgabe betrifft. Denn auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann sehr wohl in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Insoweit muss bei der Beurteilung der Einsichtsfähigkeit mit einem gewissen Fingerspitzengefühl vorgegangen werden. Jedenfalls muss der Betroffene Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können. Dies setzt voraus, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann und auf dieser Einschätzungsgrundlage die für und gegen eine Betreuung sprechenden Kriterien abwägen können. Wenn er dazu in der Lage ist, muss er weiterhin nach diesem Ergebnis handeln können und sich dabei auch beispielsweise von dem Einfluss interessierter Dritter (z. B. Angehöriger) abgrenzen können.
Wenn ein Betroffener – obwohl dies durch medizinisches Sachverständigengutachten belegt ist – unter Missachtung der tatsächlichen Umstände jedes Vorliegen einer Krankheit verneint und aufgrund dessen nicht einschätzen kann inwieweit er eine gesetzliche Betreuung braucht, ist die Einsichtsfähigkeit zu verneinen. Bei bestehenden Zweifeln hat das Betreuungsgericht nach der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG weitere Erkenntnisgrundlagen (z. B. weiteres Gutachten) einzuholen. (s. zu diesem Thema BGH, Beschluss v. 18.10.2017, AZ: XII ZB 336/17)

 

Themen
Alle Themen anzeigen