Betreuerpflichten – Vermögenssorge – Rentenanwartschaften

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 23.06.2019 (AZ: 19 O 149/16) entschieden, dass von einem Berufsbetreuer zu erwarten ist, dass er die Auskünfte zu Rentenanwartschaften des Betreuten bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einholt. Er darf sich nicht auf die Information des Arbeitgebers verlassen. Der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ umfasst weiterhin die Verpflichtung, das Vorliegen etwaiger Erwerbsminderungsrentenansprüche des Betreuten zu prüfen und deren Bewilligung rechtzeitig zu beantragen.
12.09.2019

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