Betreuerauswahl – Ehepartner

Langjähriger Lebensgefährte und späterer Ehemann wird als Betreuer abgelehnt um ggf. Konflikte mit der Verwandtschaft zu vermeiden!

Einen besonders erwähnenswerten Fall, der wieder einmal verdeutlicht, wie Angehörige (hier der Ehepartner) von Betreuungsgerichten bei der Auswahl der Betreuerperson übergangen werden können hat der BGH mit Beschluss vom 14.03.2018, AZ: XII ZB 589/17 entschieden:
Es ging um eine demenzkranke Betroffene, die ihren Lebensgefährten nach 12 Jahren Verbundenheit geheiratet hatte. In der Vergangenheit hatte sie ihrer Nichte und ihrer Schwägerin Vorsorgevollmachten erteilt, die sie später widerrufen hatte. Tatsächlich unterstützt und betreut wird sie seit Jahren durch ihren Lebensgefährten.
Auf Anregung der Angehörigen wurde vom Betreuungsgericht eine Betreuung für nahezu alle Angelegenheiten eingerichtet und ein fremder Berufsbetreuer bestellt. Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, sie wollte, dass ihr Lebensgefährte – den sie während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens geheiratet hatte – zum Betreuer bestellt wird.
Das Landgericht hatte die Beschwerde zurückgewiesen und entschieden, dass es bei der Betreuung durch den Berufsbetreuer bleiben solle, da der – damals noch – Lebensgefährte nicht zur Übernahme der Betreuung geeignet sei. Besonders skrupellos erscheint uns die Begründung des Gerichts insoweit, als das Gericht zwar hervorhebt, dass der Ehemann sich zuverlässig um die Betroffene kümmere und sich für sie einsetze, jedoch trotzdem eine neutrale Berufsbetreuung eher dem Wohle der Betroffenen diene. Hintergrund waren verschiedene Unstimmigkeiten zwischen den Angehörigen und des Lebensgefährten bezüglich seines allgemeinen Verhaltens und bezüglich einer Kapitalanlage, die der Lebensgefährte für die Betroffene vornahm und damit „gewisse Risiken“ in Kauf genommen wurden, die aber darüber hinaus aber nicht beanstandet wurde und im Übrigen von der Betroffenen ausdrücklich so gewollt war. Die Betroffene sei krankheitsbedingt besonders schutzwürdig und wenn der Lebensgefährte zum Betreuer bestellt werden würde, könnte es zu weiteren Konflikten zwischen ihm und der restlichen Verwandtschaft kommen, was eine Belastung für die Betroffene darstellen könnte.
Deshalb wolle man durch die Bestellung eines Berufsbetreuers dafür sorgen, dass solche Situationen von Anfang an vermieden werden. Dann sehe sich auch der Lebensgefährte selbst in keinem Konflikt mit den restlichen Verwandten ausgesetzt und könne sich voll der Betroffenen widmen!
Der BGH beanstandete diese Entscheidung und wies den Fall zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Zur Begründung führte er aus, dass bezüglich dem Betreuerwunsch der Betroffenen grundsätzlich kein Ermessensspielraum des Betreuungsgerichts besteht. Die Übergehung eines Betreuerwunsches ist nur dann möglich, wenn eine konkrete Gefahr besteht, dass der Vorgeschlagene die Betreuung nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr muss auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts beruhen, für die das Gericht sich auf Erkenntnisse stützen muss, die in der Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft zu begründen.
Gemessen hieran konnte der BGH keine konkreten Gefahren aufgrund einer Betreuung durch den Ehemann feststellen. Weder durch die vorgenommene Geldanlage, noch die Konflikte und Konkurrenzsituationen in der Verwandtschaft (zu der die Betroffene im Übrigen wenig, bzw. keinen Kontakt hat), noch die zu seiner Persönlichkeit getroffenen Feststellungen konnte eine konkrete Gefahr für die Betroffene festgestellt werden.
Bezüglich der Eignung des Ehemannes zur Übernahme der Betreuung im Aufgabenbereich „Gesundheitssorge“ hatte das Landgericht lediglich „Bedenken“ geäußert. Der BGH wies darauf hin, dass das Gericht diesbezüglich seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichend nachgekommen ist. Der Ehemann wurde dazu nicht angehört, sondern das Gericht hat sich in diesem Zusammenhang auf die Aussagen Dritter berufen. Dies genügt keinesfalls den besonderen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungspflicht, die bestehen, wenn ein mit dem Betroffenen persönlich Verbundener und von ihm wiederholt benannter als Betreuer übergangen werden soll. Dies gilt insbesondere für den Ehepartner, der bei der Betreuerauswahl grundsätzlich besonders zu berücksichtigen ist und nur dann bei der Betreuerauswahl übergangen werden kann, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen.

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