Betreuerauswahl – Vorgeschlagene Betreuerperson durch den Betroffenen

Auch wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig und/oder einsichtsfähig ist, ist bei der Auswahl des Betreuers vorrangig auf den Vorschlag des Betroffenen einzugehen. Welche Motivation dem Vorschlag zugrunde liegt ist für das Betreuungsgericht unbeachtlich.
Grundsätzlich kann jedoch ein Vorschlag des Betroffenen hinsichtlich der Betreuerperson nicht den gesetzlichen Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung außer Kraft setzen.
Ein Vorschlag des Betroffenen kann nur dann übergangen werden, wenn die vorgeschlagene Person für den fraglichen Aufgabenkreis ungeeignet ist und dadurch das Wohl des Betroffenen konkret gefährdet werden würde.
Wichtig ist vor allem: Eine erforderliche Betreuungssituation kann plötzlich eintreten, unter Umständen kann der Betroffene selbst sich dann nicht mehr dazu äußern, wer zum Betreuer bestellt werden soll. Wenn in einer solchen Situation auch in früheren Zeiten keine  Betreuungsverfügung (Benennung eines Wunschbetreuers) durch den Betroffenen erstellt wurde, hat das Gericht zu prüfen, ob diesbezüglich frühere Äußerungen des Betroffenen (z. B. gegenüber Angehörigen oder Freunden) vorliegen, die in diesem Zusammenhang verwertet werden können.
Wenn keine Anhaltspunkte für einen Betreuervorschlag vorliegen, muss bei der Betreuerauswahl auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen, insbesondere auf Bindungen zu Eltern, Kindern, Ehegatten und Lebenspartner sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht genommen werden.
Daraus folgt, dass ein naher Verwandter, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und vom diesem wiederholt benannt wurde, zugunsten eines Berufsbetreuers nur dann übergangen werden kann, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betroffenen dagegenstehen. Die Eignung als Betreuer ist im Einzelfall danach zu beurteilen, ob er voraussichtlich dazu in der Lage ist, die sich aus der Betreuungsführung ergebenden Pflichten und Anforderungen zu erfüllen und das Betreuungsverfahren zum Wohl des Betroffenen zu führen.
14.02.2019

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