In § 1897 Abs. 7 BGB ist für berufliche Betreuer bestimmt worden, dass vor Übernahme einer berufsmäßigen Betreuung neben dem polizeilichen Führungszeugnis ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorgelegt werden muss.
In § 1897 Abs. 7 BGB ist für berufliche Betreuer bestimmt worden, dass vor Übernahme einer berufsmäßigen Betreuung neben dem polizeilichen Führungszeugnis ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorgelegt werden muss.