Beteiligtenstellung

Allein die Tatsache, dass ein Angehöriger bei der Anhörung des Betroffenen anwesend ist, macht ihn nicht zum Verfahrensbeteiligten i. S. d. § 7 FamFG mit den sich daraus ergebenden Rechten. Es ist zwar möglich, dass ein Angehöriger nicht ausdrücklich, sondern konkludent durch das Betreuungsgericht als Beteiligter hinzugezogen wird. Jedoch ist für diese konkludente Beteiligung erforderlich, dass das Gericht den Angehörigen eine Einflussnahme auf das laufende Betreuungsverfahren ermöglichen will und dies z. B. durch die Übersendung von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen zum Ausdruck bringt. Es kommt für eine konkludente Beteiligung also maßgeblich auf die Initiative des Gerichts an.
Auch die bloße Anregung eines Betreuungsverfahrens oder auf Betreuerwechsel durch einen Angehörigen führt nicht automatisch zu dessen Beteiligung.
12.09.2019

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