Besuchsrecht im Maßregelvollzug

Nach Art. 12 BayMRVG darf die untergebrachte Person regelmäßig Besuch empfangen. Art. 12 Abs. 2 BayMRVG bestimmt, dass Besuche aus Gründen der Sicherheit untersagt werden können. Dies stellt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar, Besuche im Maßregelvollzug zu untersagen. Eine darauf basierende Besuchsuntersagung muss aber ausreichend begründet und angesichts der Umstände des Einzelfalles verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass in der Entscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen und begründet werden müssen, dass durch den Besuch eine Gefährdung der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens eintreten kann. Nur wenn diese konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung bereits vorliegen darf im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte des Betroffenen auf diese Ermächtigungsgrundlage zurückgegriffen werden.
Sämtliche Einschränkungen des Besuchsrechts unterliegen, wie im Strafvollzug, so auch im Maßregelvollzug, einer Verhältnismäßigkeitskontrolle, die der Bedeutung sozialer Kontakte und insbesondere der Pflege von Familienbeziehungen für den Untergebrachten Rechnung tragen muss.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wiederholt die besondere Bedeutung hervorgehoben worden, die dem in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie bei der Entscheidung über Besuche von Ehegatten und Familienangehörigen in der Untersuchungshaft zukommt. Auch im Strafvollzug bleibt die Erhaltung des Kontakts zu den Familienangehörigen ein bei Vollzugsentscheidungen zu berücksichtigender, grundrechtlich geschützter Belang. Hier ist besonders auch die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzuges und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen. Für den Maßregelvollzug kann insoweit nichts anderes gelten.
16.05.2018

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