Beschwerdeverfahren – Absehen von der Anhörung des Betroffenen

In einem Betreuungsverfahren, in dem Beschwerde eingelegt wurde, ist es für das Beschwerdegericht möglich, nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer (erneuten) Anhörung des Betroffenen abzusehen. Unter anderem setzt dies aber voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist.
BGH, Beschluss v. 30.10.2019, AZ: XII ZB 27/19
Eine Anhörung im ersten Rechtszug kann beispielsweise deshalb verfahrensfehlerhaft sein, weil für den Betroffenen zum Zeitpunkt der Anhörung kein Verfahrenspfleger bestellt wurde. Die verfahrensfehlerhafte Anhörung muss in einem solchen Fall zwingend vom Beschwerdegericht wiederholt werden.

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