Beschlüsse des Betreuungsgerichts – Häufige Verfahrensfehler durch fehlerhafte Zustellung

Entscheidungen (Beschlüsse) des Betreuungsgerichts, die gegen den Willen des Betroffenen gefasst wurden, müssen dem Betroffenen zugestellt werden, § 41 FamFG. Wenn keine Zustellung an den Betroffenen erfolgt ist, kann dieser Zustellungsmangel unter Umständen dadurch geheilt werden, dass der Betroffene eine Kopie der Entscheidung (Beschluss) zur Kenntnis bekommt.

Wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt vertreten wird, muss die Entscheidung an den Rechtsanwalt und nicht an den Betroffenen zugestellt werden.

Im Hinblick auf die Bekanntgabe/Zustellung von Entscheidungen in Betreuungsverfahren sind häufig Verfahrensfehler festzustellen. Dabei handelt es sich oft um Verstöße gegen das Gebot, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, die letztendlich zu der Aufhebung der fehlerhaft zugestellten Entscheidung führen können.

 

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