Ob dem Betroffenen im Betreuungsverfahren bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Die maßgeblichen Kriterien, nach denen zu bewerten ist, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, entsprechen denen, nach denen zu entscheiden gewesen wäre, ob für den Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen gewesen wäre, wenn er keinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gehabt hätte.
LG Kleve, Beschl. v. 02.09.2014, AZ: 4 T 528/14
In dem genannten Fall ging es um die Frage, ob der Betroffenen, die die Aufhebung ihrer Betreuung anstrebte, ein Anwalt beizuordnen war. Dies wurde vom Gericht bejaht, da die Aufhebung der Betreuung ein bedeutsamer Verfahrensgegenstand war. Die Aufhebung der Betreuung sowie deren Anordnung sind grundsätzlich Verfahren, in denen der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber Menschen nachkommen muss, da sie ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht selbst regeln können. Aufgrund ihrer Krankheit war es für die Betroffene erforderlich, in dem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu werden, da auch ein gesunder, vernünftig denkender Betroffener in diesem Fall eine sachgerechte Vertretung durch einen Rechtsanwalt angestrebt hätte. Die angeordnete Betreuung umfasste gerade auch den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“, worunter auch Gerichte fallen.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin