Beendete Betreuung – Herausgabeanspruch bzgl. Unterlagen des Betreuten

Nach dem Urteil OLG Jena v. 27.02.2013 – 2 U 352/12 hat ein Betreuer die Unterlagen des Betreuten (auch Kontoauszüge) nach dem Ende der Betreuung so lange aufzubewahren, wie die Gefahr besteht, dass Ansprüche aus dem Betreuungsverfahren noch gegen ihn geltend gemacht werden.

Der damit in Verbindung stehende Herausgabeanspruch des Betreuten oder seiner Erben wird auch nicht grundsätzlich schon dadurch erfüllt, dass der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht in regelmäßigen Abständen Rechnung gelegt hat. Die Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuungsgericht nach §§ 1802, 1839 ff. BGB sind andere als die Pflichten gegenüber dem Betreuten nach § 1890 BGB. Die Rechenschaft nach Ende der Betreuung wird nach § 1890 BGB nicht gegenüber dem Betreuungsgericht, sondern gegenüber dem Betreuten abgelegt. Der Anspruch des Betreuten oder seiner Erben auf Rechenschaftslegung geht über die vom Betreuungsgericht gestellten Anforderungen an die Vermögensverzeichnisse hinaus.

 

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