Kontoauszüge der Betreuten sind nicht Bestandteil der Handakte des Betreuers. Die dienen als Nachweis für die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung des Vermögens gegenüber dem Betreuten und sind diesem herauszugeben.
Die Möglichkeit für den Betreuer, im Hinblick auf die Beendigung der Betreuung auf die Jahresabrechnungen gegenüber dem Betreuungsgericht zu verweisen, stellt für den Betreuten kein Hindernis dar, ergänzende Auskunft vom Betreuer (z. B. Herausgabe der Kontoauszüge) zu verlangen und ggf. ältere Rechnungslegungen zu beanstanden.