Aufhebung der Betreuung auf Wunsch des Betreuten

Nach § 1908d BGB ist eine Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Deshalb kann ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung nur abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen. Deshalb erfordert die Ablehnung eines solchen Antrags die Feststellung, dass dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB zu bilden. Auch wenn nur eine der Voraussetzungen wegfällt reicht das aus, dass die Betreuung aufgehoben werden muss.
Ob der Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, muss durch ein aktuelles Sachverständigengutachten, das ausdrücklich zu dieser Frage Stellung nimmt, festgestellt und von dem Gericht beurteilt und entsprechend gewürdigt werden. Es geht dabei im Kern um die Fragen, ob der Betroffene einsichtsfähig ist und entsprechend dieser Einsicht handeln kann.
Wenn das Sachverständigengutachten aber schon älter ist oder beispielsweise sich inhaltlich gar nicht auf die Willensbildungsfähigkeit bezieht kann es nicht als Grundlage für die Entscheidung, ob die Betreuung aufgehoben werden soll oder nicht, herangezogen werden. Das Gericht ist verpflichtet, die notwendigen Feststellungen zu treffen und zwar mit Hilfe eines ordnungsgemäßen, aktuellen Sachverständigengutachtens.
s. BGH, Beschluss v. 16.09.2015, AZ: XII ZB 500/14

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