Aufgabenkreis „Entscheidung über Post und Fernmeldeverkehr“

Auch dann, wenn der Aufgabenkreis „Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs“ angeordnet wurde, nicht automatisch die gesamte Post des Betreuten vom Betreuer kontrolliert werden darf. Die Postkontrolle ist ein Sonderfall unter den Aufgabenkreisen, unterliegt strengen Voraussetzungen, muss entsprechend begründet sein und darf nur vom Richter (nicht vom Rechtspfleger) angeordnet werden. Zusammen mit der Betreuerbestellung für „alle Angelegenheiten“ beeinträchtigt sie in schwerwiegendster Weise die Grundrechte des Betroffenen, denn dadurch wird ihm unausweichlich auch in normalen Lebenssituationen des Alltags die Fähigkeit abgesprochen, eigenständig und selbstbestimmt zu handeln.

Der Aufgabenkreis „Entscheidung über Fernmeldeverkehr und Post“ darf nur dann angeordnet werden, wenn der Betreuer andernfalls die ihm übertragenen Aufgaben nicht in der gebotenen Art Weise erfüllen könnte und dadurch wesentliche Rechtsgüter des Betroffenen erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werden würden. Daraus darf folglich nicht geschlossen werden, dass die gesamte Post umfassend und unbeschränkt kontrolliert werden darf. Denn konsequenterweise unterliegt der Kontrolle durch den Betreuer nur solche Post, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Voraussetzungen dafür sind dann gegeben, wenn der Betroffene die für ihn bestimmte Post nicht verstehen,  bearbeiten oder weitergeben kann und deswegen der Betreuer z. B. wesentliche finanzielle Angelegenheiten für den Betroffenen nicht wahrnehmen kann. Der Betreuer ist durch diesen Aufgabenkreis aber keinesfalls verpflichtet oder berechtigt, reflexartig die gesamte Post zu jedem Zeitpunkt zu überwachen. Die Postkontrolle ist nur im Rahmen des konkreten Fürsorgebedürfnisses – welches sich in jedem Einzelfall anders darstellen kann – notwendig und rechtmäßig. Daran muss sich der Betreuer halten. Alles andere wäre eine unzulässige Einschränkung und Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen. Folglich gibt es keine Rechtfertigung dafür, dass rein private Post, die für die Tätigkeit des Betreuers unerheblich ist, ebenfalls kontrolliert wird. Ausnahmen bezüglich privater Post sind dann denkbar, wenn es sich beispielsweise um Post von Verwandten oder Bekannten handelt, die dem Betroffenen schadet, weil sie ihn in konfliktbeladene, psychische Ausnahmezustände versetzt, die letztendlich gesundheitsgefährdend sind, bzw. seine Gesamtsituation verschlechtern. In solchen Ausnahmefällen kann die Anordnung einer Postkontrolle auch bezüglich privater Post gerechtfertigt sein, die aber gesondert richterlich begründet sein muss.

Unzulässig ist die Kontrolle oder gar das Zurückhalten der Post auch und erst recht bezüglich der Korrespondenz des Betroffenen mit Stellen und Personen, die die Wahrung seiner Rechte im Betreuungsverfahren betreffen, so z. B. mit Betreuungsgerichten, Rechtsanwälten, Verfahrenspfleger etc. Andernfalls wäre der Betroffene dem Betreuer völlig hilflos – und im schlimmsten Fall – ohne jeglichen Kontakt nach außen ausgeliefert.

21.02.2018

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