Ärzte können ärztliches Zeugnis unter Umständen genauso abrechnen wie Gutachten

Es gibt bestimmte Fälle, in denen ein umfangreiches medizinisches Gutachten für das Betreuungsverfahren entbehrlich sein kann. So kann beispielsweise bei einer Betreuungsverlängerung oder auch unter bestimmten Umständen auch bei der erstmaligen Anordnung einer Betreuung ein ärztliches Zeugnis bezüglich des gesundheitlichen Zustands des Betroffenen ausreichen.
Daraus können sich Probleme hinsichtlich des Honorars ergeben, welches der Arzt für die Erstellung eines Zeugnisses gegenüber dem Gericht abrechnen kann. Denn für ein ärztliches Zeugnis bekommt der Arzt grundsätzlich weniger Honorar als für die Erstellung eines Gutachtens. Falls der ausstellende Arzt den Betroffenen kennt und schon längere Zeit behandelt, bedeutet die Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses verhältnismäßig wenig Aufwand, was auch durch die geringere Honorierung zum Ausdruck kommt. Ein Arzt dagegen, der dem Betroffenen bei der Untersuchung zum ersten Mal gegenübersteht hat auch bei der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses einen erheblichen Arbeitsaufwand. Deshalb ist es in Ausnahmefällen gerechtfertigt, dass auch ein bloßes ärztliches Zeugnis wie ein Gutachten abgerechnet werden darf: Die Bezahlung des zeugnisausstellenden Arztes richtet sich nach JVEG. Erstellt der Arzt ein ärztliches Zeugnis, kann dann eine Vergütung nach Honorargruppe M2 i. S. v. § 9 JVEG gerechtfertigt sein (Gutachten), wenn die an den Arzt im gerichtlichen Anforderungsschreiben gestellten Fragen zumindest größtenteils identisch mit den Fragen sind, die auch ein zum Sachverständigen bestellter Arzt bei der Erstattung eines Gutachtens zur Einrichtung einer Betreuung in entsprechender Ausführlichkeit zu beantworten hat.

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