Anordnung eines Besuchsverbotes durch Betreuer (auch gegenüber einem langjährig vertrauten Seelsorger des Betroffenen)

Die Anordnung eines Besuchsverbots durch einen gesetzlichen Betreuer erfordert eine gewichtige Begründung. Durch ein Besuchsverbot wird massiv in die Grundrechte (z. B. allgemeines Persönlichkeitsrecht, Schutz der Familie) sowohl der Betroffenen als auch in vielen Fällen der Angehörigen eingegriffen. Deshalb muss dafür ein Rechtfertigungsgrund vorliegen. In Betracht kommt dafür einzig und allein eine konkrete, erhebliche gesundheitliche Gefährdung des Betroffenen. Ob eine solche Gefahr vorliegen kann, ist eine Frage des Einzelfalles und muss ggf. durch ein medizinisches Sachverständigengutachten belegt werden.

 

Uns wird oft von Fällen berichtet, in denen Besuchsverbote durch einerseits fremde Betreuer ausgesprochen werden, weil dadurch eine vermeintliche „Einmischung“ in die Betreuungsführung stattfindet. Vor allem dann, wenn Angehörige konstruktive Kritik üben, Verbesserungsvorschläge bringen oder auch nur darum bemüht sind, im Interesse des Betroffenen mit dem Betreuer zusammenarbeiten zu wollen, sehen sich einige Betreuer dazu veranlasst „kurzen Prozess“ zu machen und durch die Anordnung von Kontaktverboten „anstrengende“ Angehörige fernzuhalten.

 

Besuchsverbote, die von familieninternen Betreuern gegenüber anderen Angehörigen ausgesprochen werden, basieren oft auf internen Interessenskonflikten. Viele Betreuer sind der Ansicht, sie könnten aufgrund der Übertragung einer gesetzlichen Betreuung von nun an eigenmächtig und ohne objektive Grundlage darüber entscheiden, was für den Betreuten gut ist und was nicht. Dies ist weder Sinn und Zweck einer Betreuung, noch ist ein solches Verhalten durch die gesetzlichen Regelungen zum Betreuungsrecht gedeckt. Zentrale Säule einer gesetzlichen Betreuung ist das Wohl des Betroffenen. Allein danach hat der Betreuer seine Tätigkeit auszurichten. Interne Familienkonflikte auf dem „Rücken“ der oft wehrlosen Betreuten auszutragen ist rechtswidrig und führt dazu, die Geeignetheit eines Betreuers in Zweifel zu ziehen und ggf. einen Betreuerwechsel durchzuführen.

 

Sollte ein Besuch des Betreuten tatsächlich am Widerstand der Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung/Krankenhaus scheitern, weil der Betreuer das Personal entsprechend instruiert hat, ist den Angehörigen anzuraten, sich sofort an das Betreuungsgericht zu wenden und das ausgesprochene Besuchsverbot auf diesem Weg anzugreifen. Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über das Betreuungsverfahren. Gegenüber dem Betreuungsgericht muss der Betreuer eine tragfähige Begründung darlegen, warum ein Besuchsverbot zum Wohle des Betreuten ausgesprochen werden musste. Darüber hinaus wird auf diesem Wege überprüft, ob durch das Betreuungsgericht überhaupt ein Aufgabenkreis an den Betreuer übertragen wurde, der ihn dazu ermächtigen würde, ein Besuchsverbot auszusprechen.

 

Diese Grundsätze sind auch auf einen Fall zu übertragen, in dem beispielsweise gegenüber einem der Familie – und vor allem dem Betroffenen selbst – seit langer Zeit vertrauter Seelsorger durch die Anordnung eines Besuchsverbots daran gehindert wird, auf Bitten der anderen Angehörigen persönlichen Kontakt zu dem Betreuten aufzunehmen und ihn im Krankenhaus zu besuchen. Daran ändert grundsätzlich auch die Tatsache nichts, dass der Betroffene selbst ggf. im Koma liegt, bzw. aus anderem Grund nicht ansprechbar ist, solange ein Besuch des Seelsorgers nicht eine gesundheitliche Gefahr i. o. Sinne für den Betroffenen darstellt.

 

 

 

 

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