Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist, BGH, Beschluss v. 06.05.2020, AZ: XII ZB 6/20. Zweck dieser Vorgehensweise ist, dass dem Betroffenen ausreichend rechtliches Gehör verschafft wird, indem er sich in Kenntnis des Gutachtens zum Betreuungsverfahren äußern kann.
Dies ist der Regelfall. Davon gibt es aber Ausnahmen. Das Gutachten muss dem Betroffenen dann nicht (vollständig) bekannt gegeben werden, wenn nachteilige Gesundheitsgefahren für den Betroffenen davon ausgehen, § 288 Abs. 1 FamFG. Die Gefahr dieser gesundheitlichen Nachteile muss sich aus dem Inhalt des Sachverständigengutachtens ergeben.
Es gibt auch Einzelfälle, in denen eine erste Anhörung des Betroffenen stattfindet, ohne dass überhaupt ein Sachverständigengutachten vorliegt oder dies in Auftrag gegeben wurde. Dies betrifft die Fälle, in denen nach dem bisher bekannten Sachverhalt für das Gericht massive Zweifel bestehen, ob die Einrichtung einer Betreuung überhaupt erforderlich ist. Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann dazu führen, dass Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist.