Anhörung ohne Ankündigung

Es ist oft so, dass Betroffene von der kurzfristigen Ankündigung eines Besprechungs-/ Anhörungstermins durch Behördenmitarbeiter, Richter oder Ärzte „überrumpelt“ werden. Dies muss nicht hingenommen werden. Der Termin muss grundsätzlich zeitlich so bestimmt werden, dass der Betroffene Gelegenheit hat, sich darauf einzustellen und sich zu überlegen, ob er diesen überhaupt in der eigenen Wohnung wahrnehmen möchte und ob er beispielsweise eine Vertrauensperson zu diesem Gespräch hinzuziehen möchte. Wie lange dieser Zeitraum sein muss, hängt vom Einzelfall ab. Der Zeitraum über ein Wochenende erscheint hierfür allerdings nicht ausreichend.

Eine Anhörung in der eigenen Wohnung muss allerdings überhaupt nicht akzeptiert werden. Die Möglichkeit, Anhörungstermine (mit Zustimmung der Betroffenen) in der Wohnung der Betroffenen durchzuführen dient dazu, dass sich die Behördenmitarbeiter/Richter somit gleich einen Eindruck über die tatsächlichen Lebensumstände der Betroffenen machen können. Wenn der Betroffene den Besuch in der Wohnung nicht haben möchte, muss der Termin in der Behörde oder ggf. im Gerichtsgebäude (bei richterlicher Anhörung) stattfinden. Eine erzwungene Anhörung gegen den Willen des Betroffenen in der eigenen Wohnung ist grundsätzlich rechtswidrig.

Ein Schadensersatzanspruch bei der bloßen Ankündigung eines Besprechungs-/Anhörungstermins, der abgesagt wurde, besteht nicht.

12.09.2019

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