Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne Verfahrenspfleger

Die Verfahrenspflegerbestellung in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Betroffene soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Deshalb ist der Verfahrenspfleger vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen.

Wenn das Betreuungsgericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, was in  Unterbringungssachen regelmäßig der Fall ist, ist der Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen.

Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 13.5.2020 – XII ZB 541/19).

Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann sodann allerdings selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt (Senatsbeschluss vom 11.5.2022 – XII ZB 129/21).

Das Unterlassen einer ordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt ein Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet.

Die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung in Anwesenheit des Verfahrenspflegers gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.4.2022 – XII ZB 267/21).

aus den Gründen BGH, Beschluss vom 14.9.2022 – XII ZB 554/21

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