Anhörung Betreuungsverfahren

Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die durchgeführt wurde, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen ist in der Regel verfahrensfehlerhaft. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Verfahrenspflegerbestellung nicht erkennen konnte und aus diesem Grund gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. Dies muss vom Gericht in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar dargelegt werden. (Beschluss BGH v. 15.05.2019, AZ: XII ZB 57/19).
12.09.2019

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