Das Vormundschaftsgericht leitet ein Betreuungsbestellungsverfahren ein. Dies geschieht meist auf Antrag eines Familienangehörigen aber auch von Pflege- und Altersheimen. Dabei darf gem. § 1896 I a BGB gegen den freien Willen des Betroffenen kein Betreuer bestellt werden. Eine Person, die trotz einer psychischen Erkrankung noch zur freien Willensbildung fähig ist, darf nicht durch den Staat die Gewalt über sein Leben verlieren, indem sie einem anderen in die Hände gelegt wird. Ob eine freie Willensbildung noch vorliegt, muss durch einen Sachverständigen festgestellt werden. Bei der Auswahl des Betreuers ist zunächst der Wunsch des Betroffenen zu respektieren. Liegt ein solcher nicht vor, wird zuerst im näheren Umfeld des Betroffenen nach einem geeigneten Betreuer gesucht. Soweit keine geeignete Person gefunden wird, ist nach einem Betreuungs- und Vormundschaftsverein zu suchen. Aus Kostengründen ist auf einen Berufsbetreuer erst als letzte Möglichkeit zurückzugreifen.
Das Urteil des OLG Köln kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.