Altersstarrsinn ist kein Betreuungsgrund

Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn" reicht dafür nicht aus.
BayObLG, Beschl. v. 24.08.2001, 3 Z BR 246/01
Das Vorliegen einer misstrauischen Persönlichkeit kann für sich genommen nicht zur Einrichtung einer Betreuung führen. Die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Persönlichkeit dar und bedarf daher gewichtiger Anlassgründe. Das Vorliegen einer misstrauischen Persönlichkeit kann für sich genommen nicht zur Einrichtung einer Betreuung führen; es sei denn, es wird festgestellt, dass diese den Grad einer psychischen Erkrankung erreicht und deswegen in einzelnen Bereichen der Wille nicht frei bestimmt werden kann. Die Wahrung des Persönlichkeitsrechts gebietet eine zurückhaltende Zuschreibung der Krankheitswertigkeit, wenn fachwissenschaftlich keine exakte Abgrenzung zur psychischen Erkrankung möglich ist.
AG Obernburg, Beschl. v. 26.01.2009, XVII 269/08

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