Eine ganz wichtige Entscheidung hat der BGH am 14.03.2018 unter dem AZ XII ZB 589/17 getroffen.
Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der
vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer
umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die
gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen,
dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.