Die Kosten einer Betreuung gliedern sich auf in gerichtliche Gebühren für die Durchführung des Betreuungsverfahrens, evtl. notwendig werdende Auslagen des Gerichts für Sachverständigengutachten, Fahrtkosten etc. und die Vergütung, die der Betreuer für seine Tätigkeit berechnet. Für den Kontrollbetreuer gilt grundsätzlich nichts anderes oder spezielles, er ist auch Betreuer gem. § 1896 Abs. 3 BGB – mit dem speziellen Aufgabenkreis der Überwachung des Bevollmächtigten. Die damit anfallenden Kosten und Vergütungen müssen grundsätzlich vom Betreuten selbst bezahlt werden, wenn dieser vermögend ist. Für die Höhe der Vergütung kommt es auch darauf an, ob der Betreuer berufsmäßig oder ehrenamtlich arbeitet, ob er einem Betreuungsverein angehört oder Behördenbetreuer ist usw.
Wenn der Betreute mittellos ist, übernimmt diese Kosten die Staatskasse.