Unter welchen Umständen einem Berufsbetreuer im Einzelfall eine erhöhte Vergütung zugesprochen werden kann (§ 4 Abs. 1 S. 2 VBVG) hängt von der wertenden Betrachtung des Tatrichters ab. Diese wertende Betrachtung kann in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden. Kriterien dafür sind, ob der Richter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.
BGH, Beschluss v. 17.09.2014, AZ: XII ZB 684/13
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein zusätzlich vom Betreuer absolvierter Studiengang zum „Bachelor of business administration“ dazu berechtigt, einen erhöhten Stundensatz für die Betreuertätigkeit abzurechnen. Dies wurde vom BGH verneint, da der infrage stehende Studiengang keine besonderen für die Betreuung nutzbaren Erkenntnisse erbrachte. Die Erhöhungstatbestände hinsichtlich der Betreuervergütung stellen aber darauf ab, ob die Ausbildung im Kernbereich darauf gerichtet ist, betreuungsrelevante Kenntnisse zu vermitteln.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin