Das Vermögen des Betreuten ist nach den entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung zur Entschädigung des Betreuers dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Zur Prüfung dieser Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden.
Bezieht ein 58jähriger Betroffener eine Rente von aktuell 733 Euro, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier Lebensversicherung) von ca. 13.288 Euro zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte.
OLG München, Beschl. v. 27.01.2009, 33 Wx 197/08
In vorliegendem Fall ging es um einen Betroffenen, für den eine berufsmäßige Betreuung ausgeübt wurde. Er bezieht eine Rente von monatlich 732,62 Euro netto aus der Rentenversicherung und hat kein sonstiges Einkommen. Durch die Auszahlung einer Lebensversicherung wurden dem Betroffenen 15.888,26 Euro auf sein Konto gutgeschrieben. Bisher hatte die Staatskasse die Kosten des Betreuers übernommen. Dadurch gingen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betroffenen auf die Staatskasse über. Diese hatte nun beantragt, Vergütungen und Aufwandsentschädigungen in Höhe von 10.771,47 Euro, die für den Betroffenen übernommen worden seien, zu ersetzen, da die Versicherungsleistung den Schonbetrag von 2.600,00 Euro übersteige. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da ein erfolgreicher Rückgriff der Staatskasse auf das Vermögen des Betroffenen voraussetzt, dass dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mittellos ist, d. h. den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem eigenen Einkommen oder Vermögen aufbringen kann. Sein Vermögen hat der Betroffene nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Es ging also um die Frage, ob der Betreute die Auszahlung der Lebensversicherung als Vermögen einzusetzen hatte, oder ob dies für ihn eine Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist insbesondere dann gegen, wenn dadurch eine angemessene Lebensführung oder eine angemessene Alterssicherung wesentlich erschwert würde. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass eine solche Erschwerung dann vorliegt, wenn – unter Einbeziehung des betreffenden Kapitals – ein von der Sozialhilfe unabhängige Altersversorgung existiert und die anderweitige Verwendung dieses Kapitals (der Versicherungssumme) ursächlich dazu führen würde, dass der Betroffene in Zukunft seine Altersversorgung durch die Inanspruchnahme zusätzlicher (staatlicher) Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten müssen. Nach diesen Grundsätzen wurde in vorliegendem Fall eine Härte für den Betroffenen bejaht, ein Rückgriff der Staatskasse war nicht möglich.