Grundsätzlich wird gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Betreuung ehrenamtlich und damit unentgeltlich geführt. Nach § 1836 Abs. 2 BGB kann dem ehrenamtlichen Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligt werden, wenn der Betroffene nicht mittellos ist und der Umfang oder die Schwierigkeit der Geschäfte dies rechtfertigen.
Die Höhe der Vergütung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt wobei hier nach § 1908I Abs. 1 i. V. m. § 1836 Abs. 2 BGB nur solche Tätigkeiten in Ansatz zu bringen sind, die bei einer berufsmäßig geführten Betreuung als vergütungspflichtig abgerechnet werden könnten. Das Gericht orientiert sich hier ausschließlich an Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte. Allerdings sind die für die Berufsbetreuung entwickelten Grundsätze hier nicht anzuwenden, da Vorschriften des VBVG auf die Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nicht anwendbar sind. Da der ehrenamtliche Betreuer seine Dienste nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern aus anderen Motiven erbringt, ist die Vergütung des ehrenamtlichen nicht mit der des berufsmäßigen Betreuers vergleichbar.
LG Mainz, Beschl. v. 18.02.2013 – 8 T 225/12