Vergütung des Ergänzungsbetreuers

Gemäß § 1899 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer gleichzeitig bestellen, so dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Der sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer erhält in diesem Fall eine Vergütung nach konkretem Zeitaufwand ( § 6 S. 1, § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 VBVG).

Eine Ausnahme hiervon ist nur für den Fall zu machen, dass die Verhinderung tatsächlicher Art ist; dann sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach Tagen zu teilen (§ 4 i.V.m. § 5 VBVG). Das Gesetz über die Betreuervergütung unterscheidet ausdrücklich zwischen der dort genannten tatsächlichen Verhinderung (§ 6 Satz 2 VBVG), die eine anteilige pauschale Vergütung bestehen lässt, und der – nicht ausdrücklich genannten – rechtlichen Verhinderung, die eintritt, wenn die Vertretung durch den Betreuer gesetzlich ausgeschlossen oder entzogen ist –z.B. bei einer Vertretung gegen die Interessen des Betreuten .

Der BGH entschied, dass es einer Korrektur dieser Vergütungsregelung auch dann nicht bedarf, wenn die Tätigkeit des Ergänzungsbetreuers auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft. Begründet wird diese Entscheidung mit der Intention des Gesetzgebers, der die Gewährung einer Zeitpauschale nicht wollte, sondern eine Abrechnung nach der tatsächlich aufgewandten und erforderlichen Zeit.
(BGH, Beschluss vom 04. Juni 2014 – XII ZB 625/13 –, Rz. 12 – 17)

Hierbei stellt sich doch aber die Frage, warum denn das Gesetz nicht allgemein die Betreuervergütung nach der tatsächlich aufgewandten und erforderlichen Zeit bestimmt. Wir sind der Auffassung , der eine pauschale Betreuervergütung – wie in § 4 und § 5 VBVG geregelt- unabhängig davon, ob der Betreuer 1 Minute oder 100 Stunden tätig war, als verfassungswidrig erachtet. Der immer erwähnte Zweck der Pauschalvergütung, ein einfaches und streitvermeidendes Abrechnungssystem zu schaffen, ist sowieso nicht erfüllt. Sie geht einseitig zu Lasten des betroffenen Betreuten, der eventuell eine Betreuung nie wollte und für den der Betreuer möglicherweise tatsächlich gar nichts getan hat.

 

Themen
Alle Themen anzeigen