Wurde die Zahlung der Betreuervergütung deshalb aus der Staatskasse vorgenommen, weil der Betroffene gegenüber dem Betreuungsgericht über die Höhe seines Vermögens unrichtige Angaben gemacht hat, ist die Prüfung einer deliktischen Haftung des Betroffenen gegenüber der Staatskasse dem Zivilverfahren vorbehalten. Das Betreuungsgericht kann diese Rechtsfrage im Festsetzungsverfahren betreffend den Regress nicht prüfen.
Dem Betroffenen kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung auch nicht unter Anwendung von § 242 BGB abgesprochen werden.
LG Kassel, Beschl. v. 22.03.2013 – 3 T 81/13