Nicht umsatzsteuerpflichtiger Berufsbetreuer, Anspruch auf vollen Stundensatz

Die  nicht angefallene Umsatzsteuer ist nicht aus den Stundensätzen des § 4 Abs. 1 VBVG herauszurechnen. Die Einführung der Pauschalvergütung für Berufsbetreuer verfolgt das  Ziel,  das Abrechnungssystem zu vereinfachen. Damit ist § 4 Abs. 2 VBVG dahin zu verstehen, dass unabhängig davon,  ob  und in welcher Höhe Aufwendungen entstanden sind oder Umsatzsteuer angefallen ist, stets der in § 4 Abs. 1 VBVG festgelegte Stundensatz zu erstatten ist. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung des § 4 VBVG , wonach die Stundensätze neben dem Vergütungsanspruch auch den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer abgelten sollen, „wenn eine solche erhoben wird“. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn keine Umsatzsteuer erhoben wird, der volle Stundensatz zu vergüten ist.

BGH, Beschl. v. 20.03.2013 – XII ZB 207/12

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